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Der Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich (im folgenden VA genannt) wurde zum 1. September 2009 reformiert. Es gibt inhaltliche Änderungen und rein formale Änderungen:

Bis zur Reform war das Recht des VA in verschiedenen Gesetzen verstreut. Es war dadurch naturgemäß unübersichtlich. Jetzt gibt es ein eigenständiges einheitliches Gesetz, das "Gesetz über den Versorgungsausgleich". In diesem Gesetz befinden sich alle Vorschriften, die sich mit dem VA befassen. Es ist damit leichter geworden, Probleme aus dem Bereich des VA zu bearbeiten.

Inhaltsänderung:
An dem Grundsatz des VA hat sich überhaupt nichts geändert, nur an der Berechnungsmethode:

Welcher Gedanke steht eigentlich hinter dem VA? Das Gesetz sieht die Versorgungsansprüche, die sich die Ehepartner (während) der Ehe erarbeitet haben, als gemeinschaftliche Leistung an, die beiden zu gleichen Teilen zustehen. Bei einer Scheidung werden sie also hälftig geteilt, dieser Grundsatz des VA's ist beibehalten worden.

Die Vergangenheit hat aber gezeigt, dass das alte Teilungsverfahren in einigen Fällen zu ungerechten Ergebnissen führte. Nach altem Recht wurde eine Bilanz für beide Ehepartner unter Einbeziehung all seiner Versorgungen erstellt. Wer mehr hatte, musste zum Schluss die Hälfte des Überschusses an den anderen Ehegatten abgeben. Die Gutschrift erfolgte auf seinem Konto bei der Deutschen Rentenversicherung. Die Ungerechtigkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten kam aus dem Umstand, dass manche Versorgungen dynamisch sind, andere aber nicht, die dann nach der sog. Barwertverordnung "herunter"gerechnet wurden.

Diese Ungerechtigkeit zu beseitigen war das Hauptziel der Reform des VA's zum 1. September 2009. Es ist die Realteilung eingeführt worden. Diese Realteilung soll auf Seiten der ausgleichsberechtigten Person eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. So steht es jetzt ausdrücklich im Gesetz, in § 11 VersAusglG. Die gerechte Teilhabe wird dadurch erreicht, dass jede Anwartschaft in dem System geteilt wird, in dem sie entstanden ist. Beispiel: hat ein Ehepartner eine private Rentenversicherung zu Beginn der Ehe abgeschlossen, erhält der andere Ehepartner die Hälfte der Ansprüche aus der Ehezeit. Er bekommt also ein eigenes Konto bei der privaten Versicherungsgesellschaft, auf das seine übertragenen Ansprüche gutgeschrieben werden. Die privaten Versicherungsgesellschaften erhalten durch dieses neue Ausgleichssystem viele neue Versicherungsnehmer, ob sie es wollen oder nicht. Für den Ehepartner, der bislang noch keine private Rentenversicherung hatte, hat das neue Teilungssystem im Versorgungsausgleich den angenehmen Effekt, dass er in den Besitz einer privaten Rentenversicherung kommt oder einer Betriebsrente etc..

Ihre Rechtsanwältin
Dagmar Constantas-Saamen